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Liga-Regeln

1 – Allgemeine Bestimmungen

1. Die Socca-Kleinfeldliga ist ein ganzjähriger Wettbewerb. Die Saison beginnt grundsätzlich im September und endet mit dem Finalevent im Juni/Juli des Folgejahres. Eine Winterpause kann vorgesehen werden.
2. Die Meisterschaftsspiele finden grundsätzlich sonntags statt. Bei Feiertagen oder aus organisatorischen Gründen können abweichende Spieltage festgelegt werden.
3. Der ÖBV ist berechtigt, die Ligaordnung jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen gelten grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.

2 – Terminplanung und Spielablauf

1. Die Spielstätten und Spieltermine werden vom ÖBV festgelegt. Terminwünsche können bis zum 15. August für die Herbstsaison und bis zum 15. Januar für die Frühjahrssaison bekannt gegeben werden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Terminwunsches besteht nicht.
2. Der ÖBV kann die Anstoßzeit eines Spiels um bis zu zwei Stunden vorverlegen oder nach hinten verschieben. Eine solche Änderung kann bis spätestens Freitag, 12:00 Uhr, vor dem jeweiligen Spieltag vorgenommen werden. Die Mannschaften sind selbst dafür verantwortlich, die angesetzten Spielzeiten regelmäßig zu kontrollieren.
3. Die Einteilung als Heim- bzw. Auswärtsmannschaft ist insbesondere für die Trikotwahl und die sonstigen Bestimmungen zur Heim- und Auswärtsmannschaft maßgeblich.
4. Kann eine Mannschaft die vorgeschriebene Mindestanzahl an Spielern nicht stellen, gelten die Bestimmungen gemäß § 4 und § 11.

3 – Mindestalter und Teilnahmeberechtigung

1. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Spieler, die am Spieltag mindestens 16 Jahre alt sind.
2. Jeder Spieler muss ordnungsgemäß im vorgesehenen System registriert und spielberechtigt sein.
3. Der Einsatz eines nicht registrierten oder nicht spielberechtigten Spielers kann gemäß § 14 bestraft werden.

4 – Mannschaftsaufstellung und Trainerregistrierung

1. Eine Mannschaft muss zu Beginn des Spiels mindestens aus drei Feldspielern und einem Torwart bestehen.
2. Kann eine Mannschaft diese Mindestanzahl nicht stellen, wird das Spiel grundsätzlich mit 0:6 gegen die betreffende Mannschaft gewertet. Zusätzlich können weitere Sanktionen gemäß § 14 ausgesprochen werden.
3. Jede Mannschaft kann einen Chef-Trainer registrieren. Dieser kann am Spieltag auf der Ersatzbank Platz nehmen.
4. Auf der Bank dürfen nur Ersatzspieler und Chef-Trainer Platz nehmen. Die Mannschaft haftet selbst dafür, fremde Personen zu entfernen.

5 – Ausrüstung und Trikotwahl

1. Feldspieler einer Mannschaft müssen grundsätzlich einheitliche Spielkleidung tragen. Die Rückennummern müssen eindeutig erkennbar sein.
2. Die Heimmannschaft trägt die für sie vorgesehene Spielkleidung. Die Auswärtsmannschaft hat eine Spielkleidung zu wählen, die sich ausreichend von jener der Heimmannschaft unterscheidet.
3. Ob zwei Trikotfarben ausreichend voneinander unterscheidbar sind, entscheidet ausschließlich der Schiedsrichter vor Spielbeginn.
4. Sind die Trikotfarben nicht ausreichend voneinander unterscheidbar, wird das Spiel sportlich als Freundschaftsspiel ausgetragen.
5. Für die offizielle Ligawertung wird das Spiel in diesem Fall mit 0:6 gegen die Mannschaft gewertet, die die nicht ausreichende Trikotwahl zu verantworten hat.
6. In diesem besonderen Fall wird keine zusätzliche Geldstrafe verhängt.
7. Der Torwart muss eine Spielkleidung tragen, die sich deutlich von beiden Mannschaften unterscheidet.
8. Wechselt der Torwart während des Spiels ins Feld, muss er die entsprechende Feldspielerbekleidung tragen.

6 – Spielballregelung

1. Die Spielbälle werden vom ÖBV zur Verfügung gestellt.
2. Die Heimmannschaft erhält vor dem Spiel zwei Spielbälle.
3. Die Heimmannschaft ist dafür verantwortlich, dass beide Spielbälle nach dem Spiel vollständig an den Schiedsrichter bzw. an den ÖBV zurückgegeben werden.
4. Für einen verlorenen oder beschädigten Spielball haftet grundsätzlich die Heimmannschaft, sofern nicht nachweislich die Auswärtsmannschaft für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich ist.
5. Die Heimmannschaft hat dafür zu sorgen, dass jederzeit einer der beiden zur Verfügung gestellten Bälle unmittelbar für das Spiel verwendet werden kann. Sollte ein Ball das Spielfeld verlassen oder unbrauchbar werden, ist der zweite Ball einzusetzen.
6. Verstöße gegen die Spielballregelung können gemäß § 14 bestraft werden.

7 – Sportplätze und Nutzungsbedingungen

1. Kabinen, Aufenthaltsbereiche und Sportflächen sind sauber zu hinterlassen. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Verstöße können gemäß § 14 bestraft werden.
2. Eigene Speisen und Getränke dürfen auf der Sportanlage nicht konsumiert werden, sofern eine geöffnete Kantine bzw. gastronomische Versorgung vorhanden ist. Verstöße können gemäß § 14 bestraft werden.
3. Das Rauchen auf dem Kunstrasen ist verboten. Die Mannschaften tragen Verantwortung für ihre Spieler, Trainer, Betreuer und mitgereisten Personen. Verstöße können gemäß § 14 bestraft werden.
4. Auf Kunstrasen sind ausschließlich dafür geeignete Fußballschuhe zulässig. Geeignet sind insbesondere Schuhe mit flacher Sohle sowie IN-, MG-, TF-, AG- oder FG-Sohle. Metallstollen, Eisensohlen und sonstige nicht für den jeweiligen Kunstrasen geeignete Schuhe sind verboten.

8 – Spielberechtigung, Registrierung und Sperren

1. Die Spielberechtigung eines Spielers ergibt sich aus dem vom ÖBV vorgesehenen Online-System bzw. der Liga-Plattform.
2. Jeder Spieler ist verpflichtet, seine Registrierung selbst vorzunehmen und sämtliche erforderlichen persönlichen Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Falsche, unvollständige oder doppelte Registrierungen können bestraft werden.
3. Eine Registrierung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Spielers erfolgen. Eine Registrierung ohne Zustimmung kann gemäß § 14 bestraft werden.
4. Spieler aller Spielklassen sind grundsätzlich für den nationalen Spielbetrieb zugelassen, sofern sie ordnungsgemäß registriert und spielberechtigt sind.
5. Eine neue Spielerregistrierung muss spätestens Freitag 23:59 vollständig und ordnungsgemäß abgeschlossen sein. Sämtliche erforderlichen Unterlagen und Angaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegen. Ist die Registrierung fristgerecht und ordnungsgemäß abgeschlossen, ist der Spieler grundsätzlich für den darauffolgenden Sonntag spielberechtigt, sofern keine andere Sperre oder sonstige Spielberechtigungssperre besteht.
6. Für das Finalevent sind grundsätzlich nur Spieler spielberechtigt, die während der laufenden Saison für die betreffende Mannschaft gespielt haben oder spätestens bis zum 5. Mai für diese Mannschaft registriert wurden.
7. Wird ein nicht spielberechtigter oder gesperrter Spieler eingesetzt, wird das Spiel grundsätzlich mit 0:6 gegen die betreffende Mannschaft gewertet. Weitere Sanktionen gemäß § 14 bleiben möglich.

SPERREN:

8. Eine rote Karte führt grundsätzlich zu einer Sperre von mindestens einem Pflichtspiel. Das zuständige Disziplinargremium kann die Sperre abhängig von der Schwere des Vergehens verlängern.
9. Eine Gelb-Rote Karte führt automatisch zur Sperre für das nächste Pflichtspiel.
10. Erhält ein Spieler innerhalb einer Saison seine vierte gelbe Karte, wird er für das nächste Pflichtspiel gesperrt.
11. Erhält ein Spieler innerhalb eines Spiels zunächst eine gelbe Karte und anschließend eine zweite gelbe Karte, die zur Gelb-Roten Karte führt, wird die erste gelbe Karte nicht für das saisonale Gelbkartenkonto angerechnet.
12. Eine Sperre gilt grundsätzlich für jene Mannschaft und jenen Wettbewerb, in dem sie ausgesprochen wurde.
13. Bei einer Sperre von mehr als einem Pflichtspiel gilt die Sperre für die gesamte Dauer der Sperre wettbewerbsübergreifend. Der Spieler darf während dieser Zeit in keinem Pflichtspiel eingesetzt werden.
14. Ein Wechsel der Mannschaft, des Vereins oder des Wettbewerbs hebt eine bestehende Sperre nicht auf, verkürzt sie nicht und unterbricht sie nicht. Eine ausgesprochene Sperre muss vollständig abgesessen werden.

9 – Finanzen und Gebühren

1. Die Teilnahmegebühr beträgt 75 € pro Spiel. Die Abrechnung erfolgt im Voraus für jeweils ein Halbjahr.
2. Die Teilnahmegebühr für die gesamte Saison kann auch vollständig im Voraus bezahlt werden.
3. Die Gebühren können vom ÖBV jährlich unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung angepasst werden. Die jeweils geltenden Gebühren werden rechtzeitig bekannt gegeben.
4. Bei Zahlungsverzug kann die betreffende Mannschaft bis zur vollständigen Begleichung der offenen Beträge vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
5. Der aktuelle finanzielle Status der Mannschaft kann im Online-Ligabereich eingesehen werden.
6. Ein negativer Kontostand kann zur Sperrung des Mannschaftskontos führen. Offene Zahlungen können dazu führen, dass Spielmeldungen oder Registrierungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Eine daraus resultierende Spielabsage wird gemäß § 11 behandelt.

10 – Teilnahmevereinbarung und Mitgliedschaft

1. Die Teilnahmevereinbarung zwischen der Mannschaft und dem ÖBV wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Unterzeichnung besteht eine Widerrufsfrist von sieben Tagen.
2. Eine reguläre Beendigung der Teilnahme ist jeweils zum Ende der laufenden Saison möglich. Die schriftliche Kündigung muss spätestens am 5. Mai, 23:59 Uhr, beim ÖBV eingegangen sein.
3. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Teilnahme automatisch um eine weitere Saison.
4. Eine vorzeitige Beendigung während der laufenden Saison ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine geeignete Ersatzmannschaft gestellt und vom ÖBV akzeptiert wird.
5. Eine Mannschaftsübernahme zwischen der ersten und zweiten Saisonhälfte ist grundsätzlich möglich. Die neue Mannschaft übernimmt den Platz der bisherigen Mannschaft und startet die laufende Saison mit 0 Punkten.
6. Abweichend von Absatz 2 kann eine Mannschaft bis spätestens 15. August vor Beginn der neuen Saison schriftlich ihren Austritt erklären. In diesem Fall endet die Teilnahme mit Beginn der neuen Saison. Für den Austritt sind 50 % der für die betreffende Saison vorgesehenen Saisongebühr zu entrichten.
7. Nach dem 15. August ist ein Austritt nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 oder mit ausdrücklicher Zustimmung des ÖBV möglich.

11 – Spielabsagen und Nichtantreten

1. Der ÖBV kann Spiele aus wichtigen organisatorischen, sportlichen oder sonstigen Gründen absagen oder verlegen. Ein Ersatztermin wird vom ÖBV festgelegt.
2. Sagt eine Mannschaft ein angesetztes Spiel ab, gelten folgende Grundstrafen:

1. Spielabsage der Saison: 100 €

2. Spielabsage der Saison: 200 €

3. Spielabsage der Saison: 300 €

4. Spielabsage der Saison: Sofortiger Zwangsausschluss aus der Liga laut Regelungen eines Austritts. Die Ligagebühr wird einbehalten und offene Strafen bzw. Forderungen werden eingefordert.

3. Eine Spielabsage gilt als fristgerecht, wenn die schriftliche Mitteilung spätestens 24 Stunden vor Beginn des jeweiligen Spieltags beim ÖBV eingelangt ist.
4. Erfolgt eine Spielabsage nicht fristgerecht, wird zusätzlich zur jeweiligen Grundstrafe gemäß Abs. 2 eine weitere Geldstrafe von 200 € verhängt, sollte die Gegnerische Mannschaft bereits am Platz stehen, welches dem Gegner ausbezahlt wird.
5. Bei einer Spielabsage am Spieltag oder bei einem vollständigen Nichtantreten der Mannschaft können zusätzlich ein Punkteabzug sowie eine weitere Geldstrafe von 200 € verhängt werden. Die nach Abs. 2 und Abs. 4 anfallenden Geldstrafen bleiben davon unberührt, welches dem Gegner ausbezahlt wird.
6. Tritt eine Mannschaft zu einem angesetzten Spiel nicht an, wird das Spiel mit 0:6 gegen die nicht angetretene Mannschaft gewertet.
7. Erscheint eine Mannschaft so verspätet, dass das Spiel nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird das Spiel ebenfalls mit 0:6 gegen die betreffende Mannschaft gewertet. Zusätzlich können die in diesem Paragraphen vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.

12 – Spielverschiebungen

1. Jede Mannschaft darf pro Saison grundsätzlich ein Spiel in der Herbstsaison und ein Spiel in der Frühjahrssaison verschieben.
2. Ersatztermine sind bereits vor Beginn der jeweiligen Saison festgelegt.
3. Eine Spielverschiebung ist nur möglich, wenn:

- beide Mannschaften der Verschiebung zustimmen,

- der ÖBV die Verschiebung genehmigt,

- die betreffende Mannschaft am gewünschten Ersatztermin kein anderes Spiel hat und

- bei keiner der beiden Mannschaften bereits eine weitere offene Spielverschiebung besteht.

4. Für eine vom ÖBV genehmigte Spielverschiebung fällt eine Gebühr von 75 € an, welches die Kosten der neuen Austragung deckt.

13 – Transfers und Spielerwechsel

1. Spielerwechsel sind grundsätzlich nur während der vorgesehenen spielfreien Zeiträume, insbesondere während der Sommer- und Winterpause, möglich.
2. Ein Spieler, der seit mindestens sechs Monaten kein Pflichtspiel bestritten hat, darf jederzeit als vereinsloser bzw. freier Spieler zu einer anderen Mannschaft wechseln.
3. Ein Spielerwechsel während der laufenden Saison (Sofern laut Regelungen nicht möglich) ist gegen eine Gebühr von 200 € möglich.
4. Ein Spieler darf grundsätzlich einmal pro Halb-Saison die Mannschaft wechseln.

14 – Strafen und Disziplinarmaßnahmen

1. Über Disziplinarmaßnahmen entscheidet das zuständige Disziplinargremium des ÖBV. Die in diesem Paragraphen genannten Strafen dienen als Richtwerte. Abhängig von Art, Schwere und Umständen des Verstoßes können Strafen erhöht oder reduziert werden.
2. Beleidigung oder grobe Respektlosigkeit gegenüber einem Schiedsrichter: 3 bis 10 Spiele Sperre.
3. Tätlicher Angriff auf einen Schiedsrichter: 6 Monate bis 2 Jahre Sperre.
4. Tätlicher Angriff auf einen Spieler: 5 bis 10 Spiele Sperre. Bei besonders schweren Fällen kann zusätzlich eine persönliche Geldstrafe oder Ligaausschluss verhängt werden.
5. Bei einem erneuten schweren tätlichen Angriff nach bereits verbüßter Sperre wird ein dauerhafter Ausschluss vom Ligabetrieb ausgesprochen werden.
6. Bei einem tätlichen Angriff von mehr als einem Spieler, oder einer gewalttätigen Gruppenbildung durch mehrere Spieler einer Mannschaft können gegen die beteiligten Spieler Sperren von 3 bis 10 Spielen sowie gegen die Mannschaft eine Geldstrafe von 1.000 € verhängt werden.
7. Rassistisches oder diskriminierendes Verhalten kann mit einer Sperre von 6 Monaten bis 2 Jahren geahndet werden.
8. Spielabsagen und Nichtantreten werden ausschließlich nach den Bestimmungen des § 11 behandelt.
9. Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers:

- Wertung grundsätzlich 0:6,

- bei einem tatsächlichen Sieg des Gegners mit mehr als sechs Toren bleibt das tatsächliche Ergebnis bestehen,

- zusätzlich kann eine Geldstrafe von bis zu 100 € oder ein Punktabzug von bis zu 3 Punkten ausgesprochen werden.

10. Verwendung nicht zulässiger Trikots oder Stutzen: grundsätzlich 70 € Geldstrafe und 0:6-Wertung. Die Sonderregelung gemäß § 5 Abs. 3 bis 6 bleibt hiervon unberührt.
11. Zahlungsverzug: 100 € nach Ablauf der 14 Tägiger Nachfrist. Danach Sperre aus dem Spielbetrieb bis zu Begleichung. Strafen werden in diesem Zeitraum kommutiert verhängt.
12. Falsche oder unvollständige Spieler- bzw. Spielberichtsmeldung: 25 €.
13. Nicht autorisierte Personen auf der Mannschaftsbank: 100 €.
14. Unentschuldigtes Fernbleiben von einer verpflichtenden Ligabesprechung: 50 €.
15. Verhalten, das dem ÖBV oder dem Ansehen der Liga erheblich schadet: 200 €, wobei weitere Maßnahmen möglich sind.
16. Nicht ordnungsgemäße Rückgabe eines Spielballs an den Schiedsrichter bzw. den ÖBV: 30 €.
17. Kann die Heimmannschaft keinen geeigneten Spielball bereitstellen: 30 €.
18. Konsum eigener Speisen oder Getränke auf der Sportanlage trotz geöffneter Kantine: 100 €.
19. Rauchen auf dem Kunstrasen: 100 €.
20. Unerlaubtes Betreten des Spielfeldes durch Ersatzspieler, Trainer oder sonstige Betreuer während des Spiels, insbesondere im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung oder Massenkonfrontation, wird vom Disziplinargremium nach Art und Schwere des Verstoßes beurteilt.
21. Sämtliche gegen Mannschaften verhängten Geldstrafen werden vollständig für den Ligabetrieb und dessen Weiterentwicklung verwendet.

15 – Schlussbestimmungen

1. Jede Mannschaft ist dafür verantwortlich, dass ihre Spieler, Trainer, Co-Trainer und sonstigen Mannschaftsangehörigen die jeweils gültige Ligaordnung kennen und einhalten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Ligaordnung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
3. Diese Ligaordnung tritt mit 14.09.2026 in Kraft. Stand: 14.09.2026